Frankreich: Reflektierende Kleidung ab 1.1 2013 Pflicht
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Reflektierende Kleidung für Motorradfahrer ab 01.01.2013 Pflicht
Liebe Biker,
ab 01. Januar 2013 müssen in Frankreich alle Fahrer und Beifahrer von Motorrädern mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm oder Fahrzeugen der Klasse L5e (Motordreiräder) mit einer Leistung von über 15 kW eine mit reflektierendem Material versehene Bekleidung tragen.
Hir der derzeitigem Informationsstand der, auch für ausländische Motorradfahrer geltenden, Regelungen:
Die Einzelheiten regelt die Verordnung vom 03. Januar 2012 (Arrêté du 3 janvier 2012 relatif aux équipements rétroréfléchissants portés par tous conducteurs ou passagers d'une motocyclette d'une cylindrée supérieure à 125 cm³ ou d'un véhicule de la catégorie L5e d'une puissance supérieure à 15 kW):
Nach Maßgabe dieser Verordnung kann das reflektierende Material ein- oder mehrteilig sein und muss eine Fläche von mindestens 150 cm² aufweisen.
Ist dieses Material nicht bereits in die Bekleidung integriert, muss es separat über der Kleidung getragen werden.
Das reflektierende Material ist
– gut sichtbar für andere Verkehrsteilnehmer –
am Oberkörper ab der Schulterlinie zu tragen.
Wenn die reflektierende Fläche am Oberkörper nicht ausreicht, kann die Mindestfläche ggf. auch durch eine zusätzliche reflektierende Armbinde erreicht werden.
Das Material muss – soweit bislang bekannt – lediglich in der Nacht reflektierend, aber nicht fluoreszierend sein.
Eine bestimmte Farbe ist nicht vorgeschrieben, man muss auch keine gelbe, grüne oder rote Warnweste tragen. Theoretisch wäre es
– nach den derzeit vorliegenden Informationen – auch möglich, eine Jacke zu tragen, die bei Dunkelheit auf einer Fläche von mindestens 150 cm² reflektiert, tagsüber aber unauffällig schwarz, blau etc. bleibt.
Laut Information der Securité routière (Behörde für Verkehrssicherheit im französischen Innenministerium) werden die Vorgaben auch dann eingehalten, wenn man reflektierende Armbinden verwendet. Da die handelsüblichen Armbinden aber offensichtlich nur eine reflektierende Fläche von 120 cm² aufweisen, müssen hiervon mindestens zwei Stück getragen werden.
Das reflektierende Material kann den EN-Standards EN 471 (z. B. Warnwesten für Autofahrer), EN 1150 (z. B. Warnbekleidung für Radrennen, Straßenlauf, Tauchen, usw. oder die in Frankreich für Fahrradfahrer bei Nacht vorgeschriebenen Warnwesten) und EN 13356 entsprechen (dieser Standard spezifiziert die optischen Leistungs- und Oberflächenbereichsanforderungen von Zubehör für den nicht professionellen Einsatz zur besseren Erkennbarkeit der Träger bei Beleuchtung durch Fahrzeuge auf dunklen Straßen. Das Zubehör kann wahlweise am Körper getragen, aufgesetzt oder anderweitig von Personen befestigt werden. Dieser Standard gilt nur
für Zubehör – wie Anhänger, Armbänder, Klebesticker – und nicht für Kleidungsstücke).
Zuwiderhandlungen gegen die Tragepflicht werden mit einer Geldbuße in Höhe von 68 Euro geahndet werden.
Bitte beachten Sie, dass es angesichts des erst zum 01. Januar 2013 erfolgenden Inkrafttretens der Regelung möglicherweise wischenzeitlich noch zu weiteren Modifikationen und Klarstellungen kommen wird.
Quelle: ADAC
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